BAG - Urteil vom 06.09.2007
2 AZR 722/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
BAG-Pressemitteilung Nr. 64/07
NZA 2008, 219
ZInsO 2008, 220
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg -2 Sa 123/05 - 19.7.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 722/06

DRsp Nr. 2007/19552

Verzicht auf Kündigungsschutzklage

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; KSchG § 4 Satz 1 ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularmäßiger Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen.