LAG Hamm, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 232/02
ArbG Herne, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2477/01
Verzicht auf Drei-Monats-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
BAG, Urteil vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 636/02
DRsp Nr. 2004/5624
Verzicht auf Drei-Monats-Frist zur Geltendmachung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit - Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist
»1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.2. Ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der Drei-Monats-Frist wirkt zugunsten des Arbeitnehmers. Er ist daher nach § 22 Abs. 1TzBfG zulässig.3. Ein solcher Verzicht ist anzunehmen, wenn der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt erörtert, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4TzBfG entgegenstehen.«
Orientierungssätze:1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit "spätestens drei Monate vor deren Beginn" geltend gemacht werden. Die Frist bestimmt sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2BGB. Zwischen dem Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber (§ 130BGB) und dem Beginn der Arbeitszeitverkürzung müssen volle drei Monate liegen.
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