LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2020
L 4 KR 226/18
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 301; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 848/17

Verwirkung von Honorarnachforderungen des Krankenhauses gegenüber der gesetzlichen KrankenkasseGeltendmachung von Grundrechten durch ein KrankenhausDiskrepanz zwischen Abrechnung des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse und den hierzu übermittelten DatenAnspruch auf Nachzahlung der Differenz einer Honorarabrechnung des Krankenhauses aus Treu und Glauben

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 226/18

DRsp Nr. 2023/6097

Verwirkung von Honorarnachforderungen des Krankenhauses gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse Geltendmachung von Grundrechten durch ein Krankenhaus Diskrepanz zwischen Abrechnung des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse und den hierzu übermittelten Daten Anspruch auf Nachzahlung der Differenz einer Honorarabrechnung des Krankenhauses aus Treu und Glauben

1. Zur Verwirkung von Nachforderungen eines Krankenhauses2. Hier: Kein ins Auge springender Korrekturbedarf von Krankenhausabrechnungen.3. Krankenhäuser können sich nicht auf Grundrechte (einschl. Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, wenn sie sich mehrheitlich oder vollständig in öffentlicher Trägerschaft befinden.4. Hier: Kein Verstoß der Krankenkasse gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz von Treu und Glauben.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 59.670,20 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 301; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; SGB V § 109 Abs. 5;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin und Berufungsklägerin gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Zahlung von 59.670,20 Euro wegen durchgeführter stationärer Krankenhausbehandlung hat.