1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 23.07.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit von der Klägerin behauptetem Mobbing.
Die Klägerin wurde zum 18.07.2001 bei der Beklagten eingestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Dienstvertrag vom 24.07.2001 zugrunde. Danach wurde die Klägerin als Aushilfe für Putz- und Montagearbeiten beschäftigt. Gemäß §
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