Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 07.06.2013, Az.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass von der Klägerin keine Ansprüche aus der Indexmieterhöhung mehr geltend gemacht werden können, weil die entsprechenden Ansprüche verwirkt sind.
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