LAG Chemnitz - Urteil vom 24.11.2010
5 Sa 289/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; BGB § 613a Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 24.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2585/09

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Zuwarten mit der Widerspruchserklärung in der Insolvenz der Betriebserwerberin

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 289/10

DRsp Nr. 2011/6372

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Zuwarten mit der Widerspruchserklärung in der Insolvenz der Betriebserwerberin

1. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gemäß § 613 a Abs. 6 BGB gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Betriebserwerberin kann verwirken (§ 242 BGB). 2. Für die Erfüllung des Zeitmoments ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Arbeitnehmer von der nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung Kenntnis erlangt hat; für die Betrachtung maßgebend ist vielmehr der fiktive Ablauf der Widerspruchsfrist (ein Monat nach der Unterrichtung über den Betriebsübergang) bis zur Widerspruchserklärung. 3. Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer im Hinblick auf das Unterrichtungsschreiben vom 18.11.2004 sowie des einen Monat später beginnenden Zeitraums erst mit Schreiben vom 26.03.2009 (und damit erst nach über vier Jahren) Widerspruch einlegt.