Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, weil das als übergangen gerügte Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat auch keine Hinweispflichten nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verletzt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.