1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin (
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanz hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543 ZPO i.V.m. §
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