OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.10.2022
24 U 119/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 330/20

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 24 U 119/21

DRsp Nr. 2023/7725

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines Verbraucherdarlehensvertrages

Ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn das Darlehen innerhalb der vereinbarten Laufzeit von 4 Jahren konfliktfrei zurückgeführt worden ist und der Verbraucher weitere mehr als 3 Jahre mit dem Widerruf zugewartet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.6.2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert wird auf 16.734,04 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Widerruf eines Kfz.-Finanzierungs-Darlehens.

Die Parteien schlossen am 17.5.2013 den streitgegenständlichen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw Modell1 durch den Kläger. Fahrzeugpreis und Nettodarlehensbetrag beliefen sich auf 24.100,00 €. Es wurde eine Zahlung von 48 monatlichen Raten zu je 521,63 € ab dem 10.7.2013 vereinbart.