OLG Brandenburg - Urteil vom 13.06.2018
4 U 15/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 68/16

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 4 U 15/18

DRsp Nr. 2018/17124

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinsichtlich seiner zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung sieben Jahre und sieben Monate seit dem Abschluss des Darlehensvertrages verstrichen sind und der Verbraucher das Darlehen nach etwas mehr als sechs Jahren auf eigenen Wunsch vollständig zurück geführt hat.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Januar 2018, Az. 1 O 68/16, teilweise abgeändert und - bezüglich des geänderten Datums des Widerrufs lediglich klarstellend - wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen mit den Nummern 780645... (6480654...), 780654... (6480654...) sowie 780654... (6480654...) ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 17. November 2014 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 99.346,83 nebst Zinsen in Höhe von 3 % p.a. seit dem 31. Dezember 2017 aus 75.629,48 € und aus 23.717,35 € ab dem 3. Oktober 2017 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.