OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2018
3 U 70/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 495;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 350/15

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 70/16

DRsp Nr. 2018/15291

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung bei vorzeitiger Ablösung des Darlehens unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Löst der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, ist das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder Sparkasse - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - darauf einrichten darf und wird, dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 8.3.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen - Aktenzeichen: 2 O 350/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 94.500,00 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 495;

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 10.1.2018 (Bl. 153 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 95 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger mit Schriftsatz vom 4.2.2018 (Bl. 172 ff. d.A.) Stellung genommen.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.