OLG Celle - Beschluss vom 18.09.2019
3 U 97/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 355; BGB § 491;
Fundstellen:
ZIP 2020, 21
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 20.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 216/18

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung durch Prolongation des Darlehens

OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 3 U 97/19

DRsp Nr. 2019/17313

Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung durch Prolongation des Darlehens

1. Bei einem Darlehensvertrag kann mit dem Abschluss einer Prolongationsvereinbarung ein schutzbedürftiges Vertrauen bei dem Darlehensgeber entstehen, dass ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde (Umstandsmoment). 2. Insbesondere bei einer vorbehaltlosen Umsetzung einer Prolongationsvereinbarung kann Verwirkung eingetreten sein, wenn der Verbraucher das Darlehensverhältnis (zunächst) über das Ende der ursprünglichen Zinsbindung hinaus fortgesetzt und entsprechend der Konditionsanpassung nur noch den niedrigeren Zinssatz bezahlt hat.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 20. Juni 2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 355; BGB § 491;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags aus Oktober 2005 über 161.000 €.