LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2012
3 Sa 505/11
Normen:
BGB § 134; BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB-IX § 84 Abs. 2; SGB-IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2 a; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1297/10

Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes einer behinderten Arbeitnehmerin bei versäumter Unterrichtung der Arbeitgeberin; personenbedingte Kündigung bei lang andauernder Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 505/11

DRsp Nr. 2012/10398

Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes einer behinderten Arbeitnehmerin bei versäumter Unterrichtung der Arbeitgeberin; personenbedingte Kündigung bei lang andauernder Erkrankung

Der Arbeitnehmer hat den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX verwirkt, wenn er den Arbeitgeber nicht innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung auf die Schwerbehinderteneigenschaft oder den Anerkennungsantrag hingewiesen hat und dem Arbeitgeber der bestehende oder mögliche Schutztatbestand nicht bekannt war.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.07.2011 - 9 Ca 1297/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB-IX § 84 Abs. 2; SGB-IX § 85; SGB IX § 90 Abs. 2 a; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.