1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.02.2008 (Az.: 21 Ca 1406/08) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob aufgrund eines Widerspruchs des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses dieses zur Beklagten fortbestand und über daraus folgende Ansprüche des Klägers auf Vergütung sowie hilfsweise über die Zahlung einer Abfindung.
Der 1950 geborene, verheiratete Kläger war seit 07.04.1975 bei der Beklagten als Maschinenfahrer im Bereich Consumer Imaging beschäftigt und erzielte dabei eine monatliche Vergütung von ca. € 3.503,30 brutto.
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