OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2018
25 W 52/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 647/17

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen 25 W 52/17

DRsp Nr. 2019/2916

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf seiner zum Abschluss eines Darlehensvertrages führenden Willenserklärung ist verwirkt, wenn seit Abschluss des Vertrages etwa 18 Jahre vergangen sind und der Verbraucher sich 8 Jahre zuvor anlässlich der Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs mit allen rechtlichen Mitteln gegen die Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Wehr gesetzt hat.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 05.10.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;

Gründe

Die nach §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1, 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.