OLG Brandenburg - Urteil vom 08.08.2018
4 U 157/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 85/16

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 157/17

DRsp Nr. 2018/17125

Verwirkung des Rechts auf Widerruf einer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Sind zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung seit Abschluss des Darlehensvertrages mehr als sieben Jahre verstrichen und hat der Verbraucher das Darlehen auf eigenen Wunsch einschließlich einer verlangten Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückgeführt, nachdem er das Darlehen über einen Zeitraum von sechs Jahren beanstandungsfrei bedient hatte, so ist sein Recht auf Widerruf der zum Abschluss des Darlehensvertrages führenden Willenserklärung wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht verwirkt, da die Bank sich nach vollständiger Rückführung des Darlehens darauf einstellen konnte, hieraus nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2017, Az. 8 O 85/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.