OLG Köln - Beschluss vom 11.04.2018
13 U 214/15
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 178/15

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 13 U 214/15

DRsp Nr. 2019/2436

Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Im Rahmen der Prüfung der Verwirkung des Rechts auf Widerruf der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung stellt die vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit anschließender Sicherheitenfreigabe einen bei der Prüfung des Umstandsmoments zu berücksichtigenden Umstand dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (1 O 178/15) vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 19.934,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 355 Abs. 2; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.