Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2019 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 25.590,53 festgesetzt.
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