Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. 3. 2017 - AZ. 2O 268/16 - wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30. Januar/4. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -045 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
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