1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2008 - Az.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.
3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 25.02.2003, Weiterbeschäftigung sowie die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte.
Der am 0.0.1958 geborene Kläger war bei der Beklagten, damals firmierend unter AG. GmbH und zum Al.-Konzern gehörend, seit 01.04.2000 gegen ein Jahresgehalt von zuletzt ca. € 0.- brutto beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit heißt es in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.11.2000:
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