LAG München - Urteil vom 10.02.2009
8 Sa 892/08
Normen:
KSchG § 4 Satz 1; BGB § 242;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1363
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 6803/06

Verwirkung des Klagerechts durch Nichtbetreiben der Kündigungsschutzklage über längeren Zeitraum

LAG München, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 892/08

DRsp Nr. 2009/9886

Verwirkung des Klagerechts durch Nichtbetreiben der Kündigungsschutzklage über längeren Zeitraum

Das Recht zur Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Kündigung kann nicht nur dadurch verwirken, dass außerhalb des Geltungsbereichs von § 4 Satz 1 KSchG der Arbeitnehmer mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zu lange abwartet, sondern auch dadurch, dass er innerhalb des Geltungsbereichs von § 4 Satz 1 KSchG nach rechtzeitig erhobener Klage den Kündigungsschutzprozess über einen längeren Zeitraum (im Streitfall: drei Jahre) nicht betreibt.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.09.2008 - Az. 23 Ca 6803/06 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 25.02.2003, Weiterbeschäftigung sowie die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte.

Der am 0.0.1958 geborene Kläger war bei der Beklagten, damals firmierend unter AG. GmbH und zum Al.-Konzern gehörend, seit 01.04.2000 gegen ein Jahresgehalt von zuletzt ca. € 0.- brutto beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit heißt es in § 2 des Arbeitsvertrages vom 29.11.2000: