LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2012
9 Sa 1748/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1367/11

Verwirkung des Klageanspruchs gegen die fristlose Kündigung eines Tarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1748/11

DRsp Nr. 2012/22390

Verwirkung des Klageanspruchs gegen die fristlose Kündigung eines Tarifvertrags

Hat eine Gewerkschaft zunächst mehrere Monate lang nichts gegen die fristlosen Kündigungen der Tarifverträge unternommen, obwohl sie diese von Anfang an für unwirksam hielt und die umstrittene Wirksamkeit fristloser Kündigungen von Tarifverträgen nach einer raschen gerichtlichen Klärung verlangt, sondern erstmals sechzehn Monate nach Kündigung Klage erhoben, ist der Klageanspruch verwirkt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2011 - 7 Ca 1367/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand von Tarifverträgen.

Die Klägerin ist eine Gewerkschaft im Dienstleistungssektor mit Sitz in A. Nach ihrer Satzung (Bl. 36 ff. d. A.) hat der Bundesvorstand die Stellung eines Vorstandes im Sinne des § 26 BGB und vertritt die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich. Der Beklagte ist ein bundesweiter tariffähiger Arbeitgeberverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins im Bereich B mit Sitz in C.