LAG Köln - Urteil vom 26.04.2018
7 Sa 677/17
Normen:
BGB § 242; BGB § 622; BGB § 625; KSchG § 4; KSchG § 7; MTV Gebäudereiniger § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8925/16

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Eigenkündigung

LAG Köln, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 677/17

DRsp Nr. 2018/15696

Verwirkung der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Eigenkündigung

1. Zur Auslegung einer ordentlichen Eigenkündigung einer Reinigungskraft im Hinblick auf den Zeitpunkt des gewollten Ablaufs der Kündigungsfrist.2. Einzelfall zu § 625 BGB.3. Macht eine Arbeitnehmerin erstmals mehr als 8 ½ Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einer Eigenkündigung den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend, nachdem sie dessen Beendigung zuvor mehrfach gerichtlich und außergerichtlich bestätigt hatte, so liegt ein Fall prozessualer Verwirkung ihres Rechtsschutzbegehrens vor.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2017 in Sachen 15 Ca 8925/16 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2016 sein Ende gefunden hat, sondern ungekündigt fortbesteht (Urteilstenor Ziff. 1).

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 622; BGB § 625; KSchG § 4; KSchG § 7; MTV Gebäudereiniger § 20;

Tatbestand