Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 26. Mai 2009 (1 Ca 696/09) aufgehoben.
Das Verfahren wird zu anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht Iserlohn zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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