LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2011
6 Sa 871/10
Normen:
BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 ; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 49/10

Verwertung unstreitig vorgetragener EDV-Listen zur persönlichen Zuordnung von Buchungsvorgängen auf Bezahlkarten; außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Bargeldfunktion eines Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 871/10

DRsp Nr. 2011/16548

Verwertung unstreitig vorgetragener EDV-Listen zur persönlichen Zuordnung von Buchungsvorgängen auf Bezahlkarten; außerordentliche Kündigung bei Missbrauch der Bargeldfunktion eines Werksausweises durch bewusste Inanspruchnahme unrechtmäßig erhaltener Wertgutschriften

1. Ein Verwertungsverbot von Sachvortrag kennt das deutsche Zivilprozessrecht nicht; der beigebrachte Tatsachenstoff ist entweder unschlüssig oder unbewiesen, aber nicht unverwertbar. 2. Dies gilt umso mehr, wenn der Sachverhalt unstreitig ist; das Gericht ist an ein Nichtbestreiten grundsätzlich gebunden und darf für unbestrittene Tatsachen keinen Beweis verlangen und erheben. 3. Die Annahme eines Sachvortragsverwertungsverbotes steht in deutlichem Widerspruch zu den Grundprinzipien des deutschen Zivil- und Arbeitsgerichtsverfahrens.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Kassel vom 17.05.2010 - 7 Ca 49/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BDSG § 32 Abs. 1 S. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; GG Art 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 ; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses.