Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie zu einem Teil hinsichtlich der Zahlungsansprüche abgewiesen. Insoweit wird auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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