LAG Köln - Urteil vom 17.08.2007
4 Sa 359/07
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3197/06

Verwerfung unzulässiger Berufung bei Säumnis des Berufungsführers - kein Einspruch gegen unechtes Versäumnisurteil

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 359/07

DRsp Nr. 2008/9622

Verwerfung unzulässiger Berufung bei Säumnis des Berufungsführers - kein Einspruch gegen unechtes Versäumnisurteil

»Ein Urteil, durch das bei Säumnis des Berufungsführers in der mündlichen Verhandlung die Berufung als unzulässig verworfen wird, ergeht als unechtes Versäumnisurteil, gegen das ein Einspruch nicht zulässig ist.«

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um Zahlungsansprüche. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, sie zu einem Teil hinsichtlich der Zahlungsansprüche abgewiesen. Insoweit wird auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 27.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.2007 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.