Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die einen Betrieb unterhält, der Rohrleitungs-, Erd-, Tief- und Straßenbauarbeiten sowie Horizontalbohrungen und Durchörterungen durchführt, ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Sie hatte der ZVK mit Schreiben vom 17.10.1995 mitgeteilt, sie kündige ihre Mitgliedschaft in der ZVK zum 31.12.1995. Die ZVK nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Sozialkassenbeiträge für April und Mai 1996 in Höhe von 64.398,18 DM sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Juni 1996 bis Januar 1997 in Anspruch.