BAG - Urteil vom 07.07.1999
10 AZR 575/98
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3, § 554a Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 32 zu § 554 ZPO
DB 1999, 2272
NJW 2000, 686
NZA 2000, 112
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 67 Ca 55270/96
LAG Berlin, vom 11.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 105/97

Verwerfung der Revision - Unzureichende Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 07.07.1999 - Aktenzeichen 10 AZR 575/98

DRsp Nr. 1999/11202

Verwerfung der Revision - Unzureichende Revisionsbegründung

»An einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung fehlt es, wenn der Revisionskläger lediglich rügt, das angefochtene Urteil "berücksichtige nicht die allgemeinen Regelungen des Europäischen Arbeitsrechts".«

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3, § 554a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte Verpflichtungen aus den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes unterworfen ist.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte, die einen Betrieb unterhält, der Rohrleitungs-, Erd-, Tief- und Straßenbauarbeiten sowie Horizontalbohrungen und Durchörterungen durchführt, ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Sie hatte der ZVK mit Schreiben vom 17.10.1995 mitgeteilt, sie kündige ihre Mitgliedschaft in der ZVK zum 31.12.1995. Die ZVK nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Sozialkassenbeiträge für April und Mai 1996 in Höhe von 64.398,18 DM sowie auf Auskunftserteilung für den Zeitraum Juni 1996 bis Januar 1997 in Anspruch.