LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.02.2011
18 Ta 2/11
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1; DEÜV § 14; DEÜV § 25; GVG § 17a Abs. 2; SGB IV § 28a; SGG § 51;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1658/10

Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht bei Anspruch auf Korrekturmeldung gemäß § 14 DEÜV

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 18 Ta 2/11

DRsp Nr. 2012/4658

Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht bei Anspruch auf Korrekturmeldung gemäß § 14 DEÜV

1) Ein Antrag auf Berichtigung der Meldebescheinigung gem. § 25 DEÜV ist im Zweifel auszulegen als Antrag auf Vornahme einer Korrekturmeldung gegenüber der Einzugsstelle gem. § 14 DEÜV. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer eine von der tatsächlichen Meldung abweichende Unterrichtung begehren möchte. 2) Ein Anspruch auf Korrekturmeldung gem. § 14 DEÜV ist öffentlich-rechtlicher Art, weshalb für diesen die Sozialgerichte rechtswegzuständig sind.

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 8. Dezember 2010 (20 Ca 1658/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1; DEÜV § 14; DEÜV § 25; GVG § 17a Abs. 2; SGB IV § 28a; SGG § 51;

Gründe:

A. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.