Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.01.2014-
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, an den Kläger auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Dezember 2013 einen Betrag von 1.300,00 € und auf seinen Entgeltanspruch für den Monat Januar 2014 einen Betrag von 700,00 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Die Parteien streiten in dem einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob die Verfügungsbeklagte verpflichtet ist, dem Verfügungskläger für Dezember 2013 ein Nettoentgelt von 1.300,00 € und für die erste Hälfte des Januar 2014 ein Nettoentgelt von 700,00 € zu zahlen.
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