OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.02.2005
12 U 246/05
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2006, 293
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 128/05

Verweigerung der Zustimmung des Versicherers zur Übernahme einer Direktversicherung durch einen neuen Arbeitgeber

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2005 - Aktenzeichen 12 U 246/05

DRsp Nr. 2008/14135

Verweigerung der Zustimmung des Versicherers zur Übernahme einer Direktversicherung durch einen neuen Arbeitgeber

»Bei einer zur Erfüllung einer beitragsorientierten Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG genommenen Direktversicherung kann der Versicherer die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber des versicherten Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen verweigern.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Voraussetzungen der Fortführung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitsplatzwechsel des Kläger.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die D GmbH, hatte am 18.04.2001 als Versicherungsnehmer bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Der Kläger und die D hatten vereinbart, dass jährliche Sonderbezüge i. H. v. DM 3.408,00 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 BetrAVG i.d.F. bis 31.12.2001 umgewandelt werden (beitragsorientierte Leistungszusage). Das Arbeitsverhältnis mit der D endete zum 30.09.2003. Die D machte von ihren Rechten gem. § 2 BetrAVG Gebrauch. Die Versicherungsnehmerstellung wurde auf den Kläger übertragen.