LAG München - Beschluss vom 27.03.2013
8 TaBV 110/12
Normen:
BetrVG § 99; AÜG § 14; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 4/12

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers

LAG München, Beschluss vom 27.03.2013 - Aktenzeichen 8 TaBV 110/12

DRsp Nr. 2013/18598

Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes kann die Zustimmung zur Übernahme/Einstellung eines Leiharbeitnehmers (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 BetrVG) nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG mit der Begründung verweigern, die Maßnahme verstoße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Dies gilt auch dann, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dahin zu verstehen ist, dass er sich gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen richtet. Denn auch dann wendet sich die Norm nicht gegen die tatsächliche Eingliederung in den Entleiherbetrieb, sondern gegen eine bestimmte vertragliche Gestaltung der Beschäftigung. Eine Vertragsinhaltskontrolle erlaubt § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG aber nicht.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten/Allgäu vom 13.09.2012 - 5 BV 4/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; AÜG § 14; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin SM als erteilt gilt und ob diese Zustimmung gerichtlich zu ersetzen ist.