LAG Düsseldorf, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1001/11
ArbG Oberhausen, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1877/10
Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des MVG.EKD
BAG, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 299/12
DRsp Nr. 2013/19777
Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Geltungsbereich des MVG.EKD
Orientierungssätze:1. Nach § 42 Buchst. b) MVG.EKD unterliegt eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit der eingeschränkten Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung. Sie ist gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 41 Abs. 3 MVG.EKD unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist. Diese darf die Zustimmung nach § 41 Abs. 2 MVG.EKD nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt. Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach § 38 Abs. 3 Satz 5 MVG.EKD schriftlich zu begründen.
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