Beschluß Nr. 3/80 des EWG-türkischen Assoziationsrates vom 19. September 1980 Art. 11 ; EFZG § 3 Abs. 1 (in der vom 1. Juni 1994 bis zum 30. September 1996 gültigen Fassung), §§ 5, 7 ; Gemeinsamer Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 10. März 1994 § 11;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 3 EntgeltFG
AuA 1998, 68
BAGE 85, 167
BB 1997, 1313
DB 1997, 535, 1237
DStR 1997, 630
MDR 1997, 655
NJW 1997, 1942
NZA 1997, 652
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Offenbach - Urteil vom 27. Juli 1995 - 5 Ca 64/95 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil - 1 Sa 1367/95 , vom - Vorinstanzaktenzeichen
Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei unterlassener Mitteilung (nur) der ausländischen Urlaubsadresse? Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
BAG, Urteil vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 5 AZR 83/96
DRsp Nr. 1997/4028
Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei unterlassener Mitteilung (nur) der ausländischen Urlaubsadresse? Beweiswert ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
»1. Einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die in einem Land außerhalb der EU ausgestellt wurde, kommt im allgemeinen der gleiche Beweiswert zu wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Die Bescheinigung muß jedoch erkennen lassen, daß der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat (BAGE 48, 115 = AP Nr. 4 zu § 3LohnFG).2. § 7 Abs. 1 Nr. 1EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG kann je nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, daß der Beweis für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.