LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.08.2012
6 Sa 568/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 29 Abs. 2 S. 1; TV-L § 29 Abs. 3 S. 1; ZPO § 263; ZPO § 529; ZPO § 533 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2539/11

Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung bei rechtswidriger Anordnung; Neufassung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 568/12

DRsp Nr. 2012/23844

Verweigerung amtsärztlicher Untersuchung bei rechtswidriger Anordnung; Neufassung des Feststellungsantrags in der Berufungsinstanz

1. Die Anpassung eines Antrags an die Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Prozessziel stellt keine Klagänderung dar. 2. Ein Arbeitnehmer, der gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 TV-L verpflichtet ist, seine Leistungsfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, ist zur Verweigerung einer zu diesem Zweck angeordneten amtsärztlichen Untersuchung berechtigt, wenn der Arbeitgeber in seinem Schreiben an den amtsärztlichen Dienst überschießende Angaben zu Problemen des Arbeitnehmers bei der Arbeit gemacht und Fragen gestellt hat, die über eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit hinausgehen.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 28.02.2012 - 3 Ca 2539/11 - teilweise geändert.

2. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, sich aufgrund der Anordnung des Beklagten vom 28.10.2011 einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.