LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2013
24 TaBV 1868/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 3 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG v. 19.11.2008 Art. 5 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG v. 19.11.2008 Art. 5 Abs. 5 S. 1; Richtlinie 104/2008/EG v. 19.11.2008 Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 3 BV 9/12 - 18.07.2012,

Verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Beschäftigten in Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 24 TaBV 1868/12

DRsp Nr. 2013/7694

Verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Beschäftigten in Leiharbeit auf Dauerarbeitsplätzen

1. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG bedarf die Übernahme von Beschäftigten in Leiharbeit der Zustimmung des Betriebsrats des Entleihbetriebes; der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nur dann verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. 2. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Einstellungen lediglich dann gegeben, wenn der Zweck der Verbotsnorm nur dadurch erreicht werden kann, dass die Einstellung insgesamt unterbleibt. 3. Eine Überlassung von Beschäftigten in Leiharbeit erfolgt nicht vorübergehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, wenn durch die Überlassung ausschließlich ein Dauerbeschäftigungsbedarf abgedeckt wird und diese Art der Personalbedarfsdeckung allein zum Zwecke der Personalkostenreduzierung erfolgt. 4. Wird ein Dauerarbeitsplatz mit Beschäftigten in Leiharbeit besetzt, ist nicht maßgeblich, für welchen Zeitraum diese eingesetzt werden; das Merkmal "vorübergehend" ist insoweit arbeitsplatz- und nicht personenbezogen.