OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 18.02.2009
7 O 167/08
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2009, 437
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 593/08

Verwaltungsrechtsweg; Truppendienstgericht; Personalrat; Freistellung; Uniformpflicht

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 7 O 167/08

DRsp Nr. 2009/11511

Verwaltungsrechtsweg; Truppendienstgericht; Personalrat; Freistellung; Uniformpflicht

Für die gerichtliche Überprüfung eines Befehls, wonach ein Angehöriger der Bundeswehr, der als Personalrat ganz vom Dienst freigestellt ist, zum Uniformtragen verpflichtet ist, ist der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 8. Kammer - vom 05.09.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; BPersVG § 83 Abs. 1;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 06.03.2008 hat der Antragsteller, der Vorsitzende des örtlichen Personalrats bei einem Marineamt und in dieser Funktion vom Dienst ganz freigestellt ist, ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet mit dem Ziel festzustellen, dass der Befehl, wonach er Uniform zu tragen habe, rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze.

Durch Beschluss vom 05.09.2008 hat das Verwaltungsgericht den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 2 GVG für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Truppendienstgericht Nord verwiesen.

In den Gründen heißt es u.a., die Frage, ob der Antragsteller als Angehöriger der Bundeswehr zum Tragen von Uniform verpflichtet sei, beantworte sich in erster Linie nach dem allgemeinen Soldatenrecht.