LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.01.2020
8 Sa 399/19
Normen:
ArbGG § 67;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 10.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2066/18

Verwaltung elektronischer Akten keine selbständige ArbeitsleistungBestimmung des Begriffs der Selbständigkeit nach Tätigkeitsdarstellung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 399/19

DRsp Nr. 2020/7564

Verwaltung elektronischer Akten keine selbständige Arbeitsleistung Bestimmung des Begriffs der Selbständigkeit nach Tätigkeitsdarstellung

Die im Rahmen der "Erstellung und Verwaltung der elektronischen Kriminalakte" von den Tarifbeschäftigten des Arbeitsbereichs "BAN/INPOL" (Bundespolizeiaktennachweis/ Informationssystem der Polizei) der Bundespolizei verrichteten Tätigkeiten stellen ohne weiteres keine selbständigen Leistungen im Sinne der Entgeltgruppen 7, 8 und 9 a TV EntgO Bund dar (entgegen Hessisches LAG vom 25.10.2017 - 2 Sa 1571/16).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.05.2019 - Az. 1 Ca 2066/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 67;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.