Die Beschwerden der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen - Bund - vom 16. November 2022 werden verworfen.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beteiligte zu 2 bei der Einlegung (ebenso bei der Begründung) der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen durch Prozessbevollmächtigte (im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 ArbGG) vertreten war.
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