LAG München - Beschluss vom 12.07.2020
3 Ta 160/21
Normen:
HGB § 54; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 -2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10638/20

Vertretungszusatz i. V. vor der Unterschrift des ZeugnisausstellersKeine negative Aussage durch den Vertretungszusatz

LAG München, Beschluss vom 12.07.2020 - Aktenzeichen 3 Ta 160/21

DRsp Nr. 2021/14984

Vertretungszusatz "i. V." vor der Unterschrift des Zeugnisausstellers Keine negative Aussage durch den Vertretungszusatz

1. Der Arbeitgeber kann einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, das Zeugnis in seinem Namen auszustellen. In einem solchen Fall sind das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichners anzugeben. Denn fachliche Kompetenz und Rang in der Hierarchie geben Aufschluss über die Kompetenz des Ausstellers. Ranghöhere Angestellte müssen deshalb ein Zeugnis unter Zusatz ihrer Vertretungsmacht (z.B. "i. A.", i. V.", "ppa.") unterzeichnen. 2. Der Vertretungszusatz "i. V." ist nicht distanzierend und in seiner Wirkung negativ. Eine Handlungsvollmacht ist neutral, eher positiv. Mit der Angabe dieses Vertretungsverhältnisses werden Person und Rang des Unterzeichnenden mitgeteilt. Ein rechtskonformes Verhalten kann durch einen Dritten normalerweise nicht negativ beurteilt werden.

1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wegen dem Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 09.06.2021 - 3 Ca 10638/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.567,66 € festgelegt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 54; BGB § 362 Abs. 1; ZPO § 569 Abs. 1 -2;

Gründe:

I.