ArbG Trier, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 435/21
Vertretungstätigkeit als BefristungsgrundBefristungskontrolle und institutioneller RechtsmissbrauchRechtsmissbrauch bei Dauer und Häufigkeit von BefristungenKeine Anspruchsgrundlage durch vermeintlichen Vertrauenstatbestand
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 476/21
DRsp Nr. 2023/3471
Vertretungstätigkeit als BefristungsgrundBefristungskontrolle und institutioneller RechtsmissbrauchRechtsmissbrauch bei Dauer und Häufigkeit von BefristungenKeine Anspruchsgrundlage durch vermeintlichen Vertrauenstatbestand
1. Wird eine Befristung zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Lehrkraft vereinbart, stellt diese Vertretungstätigkeit einen Sachgrund für die Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG dar. Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft gegeben sein.2. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242BGB) vorzunehmen.
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