Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013 -
Zwischenzeugnisses als unzulässig teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2012 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Transportmitarbeiter weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
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