LAG Hamm - Urteil vom 16.05.2013
17 Sa 310/13
Normen:
§ 174 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1235/12

Vertretungsmacht bei Unterzeichnung einer Kündigung durch Prokurist und weiteren MitarbeiterUnverzügliche Zurückweisung möglich

LAG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 310/13

DRsp Nr. 2013/15935

Vertretungsmacht bei Unterzeichnung einer Kündigung durch Prokurist und weiteren MitarbeiterUnverzügliche Zurückweisung möglich

Die Vertretungsbefugnis bei Unterzeichung einer Kündigung wird nicht deutlich, wenn das Kündigungsschreibens mit dem Zusatz "ppa" durch einen Prokuristen, der nach der Eintragung in das Handelsregister über Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer und einem anderen Prokuristen verfügt und gleichzeitig nach Arbeitgebervortrag der "alleinige" Personalleiter ist und zusätzlich eine Unterschrift des Kündigungsschreibens mit dem Zusatz "i.V." durch einen Personalsachbearbeiter mit Handlungsvollmacht geschieht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013 - 5 Ca 1235/12 - unter Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung eines

Zwischenzeugnisses als unzulässig teilweise wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.04.2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits als Transportmitarbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 6 %, die Beklagte zu 94 %.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

§ 174 BGB;

Tatbestand