1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 21.08.2012 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zuletzt zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.
Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 01.11.2007 auf der Grundlage eines mehrfach verlängerten befristeten Arbeitsvertrages als Arbeitsvermittlerin im Bereich
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