LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.10.2012
6 TaBV 82/10
Normen:
BetrVG § 19; BGB § 164; TVG § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 100
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/10

Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags; Anfechtung der BR-Wahl

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 82/10

DRsp Nr. 2012/22400

Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags; Anfechtung der BR-Wahl

1.Die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird durch einen Schriftsatz gewahrt, aus dem sich ergibt, wer Antragsteller ist und konkret welche Bertriebsratswahl mit welcher Begründung angefochten wird; nicht erforderlich ist die Nennung aller nach § 83 ArbGG notwendig zu beteiligenden natürlichen und/oder juristischen Personen auf Arbeitgeberseite. 2. Werden Tochterunternehmen bei Abschluss eines Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG nicht wirksam durch die Muttergesellschaft vertreten, so führt die auf Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgte Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Tochterunternehmen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. - 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.08.2010 - 2 BV 12/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; BGB § 164; TVG § 1 Abs. 2;

Gründe: