LAG Baden-Württemberg, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 36/08
ArbG Stuttgart, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 2238/07
Vertretung als sonstiger Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Ernsthafte und absehbare Berufung auf eine Wiedereinstellungszusage durch den Vertretenen
BAG, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 136/09
DRsp Nr. 2010/14143
Vertretung als sonstiger Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Ernsthafte und absehbare Berufung auf eine Wiedereinstellungszusage durch den Vertretenen
Die mit einer Wiedereinstellungszusage eingegangene Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitnehmer rechtfertigen, wenn nach dem Inhalt der Wiedereinstellungszusage mit der Geltendmachung des Wiedereinstellungsanspruchs in absehbarer Zeit ernsthaft zu rechnen ist und die befristete Einstellung einer Ersatzkraft geeignet ist, eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Fall der Wiedereinstellung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers freizuhalten.Orientierungssätze:1. Eine Befristungskontrollklage kann bereits längere Zeit vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben werden.2. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3TzBfG setzt voraus, dass der zu Vertretende während der Dauer der mit der Vertretungskraft vereinbarten Vertragslaufzeit (voraussichtlich) in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber steht.
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