LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.07.2022
4 TaBVGa 1/22
Normen:
BetrVG § 94;
Fundstellen:
BB 2023, 51 (Leitsatz)
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BVGa 2/22

Vertrauensvolle Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVGFragebogenaktion des Betriebsrats im BetriebInhaltlich zulässige Themen eines FragebogensFreie Wahl des Betriebsrats bezüglich seiner KommunikationswegeKeine Sperrwirkung durch § 94 BetrVG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.07.2022 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 1/22

DRsp Nr. 2023/5214

Vertrauensvolle Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG Fragebogenaktion des Betriebsrats im Betrieb Inhaltlich zulässige Themen eines Fragebogens Freie Wahl des Betriebsrats bezüglich seiner Kommunikationswege Keine Sperrwirkung durch § 94 BetrVG

Der Betriebsrat ist berechtigt, eine Befragung der Mitarbeiter des Betriebes durch Fragebögen durchzuführen.

1. Für die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geht § 2 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG vom Partnerschaftsgedanken als einem grundlegenden Prinzip des Betriebsverfassungsrechts aus. Dem Betriebsrat wird eine Mitverantwortung für den Betrieb und eine Selbstverantwortung für die Arbeitnehmerbelange auferlegt. 2. Gegen die Durchführung einer Fragebogenaktion des Betriebsrats im Betrieb bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das BetrVG enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen. Das besagt aber noch nicht, dass die geplante Maßnahme allein deshalb unzulässig wäre.