Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche, vorsorglich ordentlich zum 30.9.1996 ausgesprochene Kündigung vom 21.3.1996 oder durch eine weitere vorsorgliche ordentliche Kündigung vom 24.6.1996 zum 31.12.1996 beendet worden ist. Weiter verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Vergütung aus dem Rechtsgrund des Annahmeverzugs und Schadenersatz wegen entgangener Privatnutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW.
Der Kläger steht bei der Beklagten seit dem 1.2.1991 im Angestelltenverhältnis, welches sich nach dem Anstellungsvertrag vom 24.1.1990 (Bl. 4-8 d.A.) und dem Änderungsvertrag vom 8.6.1995 (Bl. 10 d.A.) richtet.
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