EuGH - Urteil vom 07.09.2006
Rs C-484/04
Normen:
Richtlinie 93/104/EG Art. 17 Abs. 1 ; EG Art. 226 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 364
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Artikel 17 Absatz 1 - Abweichung - Artikel 3 und 5 - Recht auf tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten - Sozialpolitik

EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-484/04

DRsp Nr. 2006/26541

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Arbeitszeitgestaltung - Artikel 17 Absatz 1 - Abweichung - Artikel 3 und 5 - Recht auf tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten - Sozialpolitik

Normenkette:

Richtlinie 93/104/EG Art. 17 Abs. 1 ; EG Art. 226 ;

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) in der durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. L 195, S. 41) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/104) und aus Artikel 249 EG verstoßen hat, dass es die in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 93/104 vorgesehene Abweichung auf Arbeitnehmer anwendet, deren Arbeitszeit teilweise nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, und nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Arbeitnehmer auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten erlassen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht