Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16);
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/59/EG - Begriff Arbeitgeber - Nationales Gesetz, das Tätigkeiten ohne Erwerbszweck vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt - Unvollständige Umsetzung
EuGH, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen Rs C-32/02
DRsp Nr. 2004/8454
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/59/EG - Begriff Arbeitgeber - Nationales Gesetz, das Tätigkeiten ohne Erwerbszweck vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt - Unvollständige Umsetzung
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik]Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstoßen, dass sie hinsichtlich der Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen, nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat.
Normenkette:
Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225, S. 16);
Gründe:
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