Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) Art. 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 236
EuZW 2005, 444
ZAR 2005, 209
ZGS 2005, 206
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
EuGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen Rs C-329/04
DRsp Nr. 2005/10297
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/43/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
[Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland]Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180, S. 22) Art. 16 Abs. 1 ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.