LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2003
10 Sa 1158/02
Normen:
AGBG § 11 Nr. 6 ; BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 (n.F.) ; BGB § 339 ; BGB § 343 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 54
DB 2003, 2549
ZGS 2003, 193
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 08.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1287/02

Vertragsstrafenvereinbarung, Zulässigkeit in vorformulierten Verträgen nach der Schuldrechtsreform, Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, Herabsetzung einer der Höhe nach unzulässigen Vertragsstrafe

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1158/02

DRsp Nr. 2003/9487

Vertragsstrafenvereinbarung, Zulässigkeit in vorformulierten Verträgen nach der Schuldrechtsreform, Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten, Herabsetzung einer der Höhe nach unzulässigen Vertragsstrafe

»1. Die formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen vertragswidriger Lösung vom Arbeitsvertrag ist nach § 309 Nr. 6 BGB seit dem 01.01.2002 unzulässig. Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB entgegen. 2. Eine der Höhe nach gemäß § 307 Abs. 1 BGB n.F. unwirksame Vertragsstrafe kann nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 6 ; BGB § 309 Nr. 6 ; BGB § 310 Abs. 4 S. 2 (n.F.) ; BGB § 339 ; BGB § 343 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03.2002 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.600,00 DM = 1.840,65 EURO vereinbart wurde.

In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 23.01.2002 ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 50 bzw. 55 Stunden wöchentlich vorgesehen.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages war eine sechsmonatige Probezeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.