Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Am 23.01.2002 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, in dem die Einstellung der Beklagten als Verkäuferin bei der Klägerin ab dem 01.03.2002 zu einer monatlichen Bruttovergütung von 3.600,00 DM = 1.840,65 EURO vereinbart wurde.
In § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrages vom 23.01.2002 ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 50 bzw. 55 Stunden wöchentlich vorgesehen.
Nach § 2 des Arbeitsvertrages war eine sechsmonatige Probezeit mit einer beiderseitigen Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart.
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