LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2009
3 Sa 1621/08
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 340 Abs. 2; BGB § 341 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 764/08

Vertragsstrafenregelung im Leiharbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1621/08

DRsp Nr. 2009/17045

Vertragsstrafenregelung im Leiharbeitsverhältnis

1. Auch wenn die Überschrift der arbeitsvertraglichen Regelung, in der von Beginn, Probezeit, Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rede ist, eine Vertragsstrafenregelung nicht erwarten lässt und die weitestgehend eng aneinander geschriebenen Zeilen nicht zu einer besonderen Übersichtlichkeit führen, weist doch die drucktechnische Hervorhebung des Wortes "Vertragsstrafe" besonders deutlich auf eine entsprechende Regelung hin und nimmt ihr damit eine überraschende Wirkung (§ 305 c Abs. 1 BGB). 2. Eine Regelung zur Höhe der Vertragsstrafe für den Fall einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist nicht unklar (§ 301 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn die Höhe der Vertragsstrafe für diesen Fall in ein Verhältnis zur Dauer der einzuhaltenden Kündigungsfrist gesetzt wird; stehen mit der grundsätzlichen Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatslohnes, der Länge der Kündigungsfrist während der Probezeit und der Länge der Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit drei Rechnungsgrüßen fest, lässt sich die Höhe einer Vertragsstrafe bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Weiteres im Wege des Dreisatzes errechnen.